c einen Vorbehalt angebracht und ausgeführt, dass die heutige Praxis, wonach Jugendliche in der Ausschaffungshaft nicht ausnahmslos von Erwachsenen getrennt würden, von diesem Vorbehalt gedeckt sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt nicht zurückgezogen werden könne, solange die 10-jährige Übergangsfrist gemäss Art. 48 JStG, die den Kantonen für die Errichtung der notwendigen Einrichtungen ab Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 gewährt wurde, nicht abgelaufen sei (vgl. diesbezüglich die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. März 2007 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates betreffend Kinderschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im