Dem betroffenen Minderjährigen darf die Freiheit lediglich nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden und die Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf zudem nur im Einklang mit dem Gesetz als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit erfolgen (Art. 37 lit. a KRK). Art. 37 lit. c KRK räumt dem in Haft gehaltenen Minderjährigen schliesslich einen Anspruch auf eine menschliche und würdevolle Behandlung ein und verlangt bei Freiheitsentzug grundsätzlich eine von Erwachsenen getrennte Unterbringung. Die Schweiz hat indessen bei der Unterzeichnung der KRK in Bezug auf 2014 Migrationsrecht 117