Im Übrigen schliesst das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107), welches für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist und auf Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anwendung findet, eine ausländerrechtlich begründete Festhaltung von Minderjährigen nicht aus. Dem betroffenen Minderjährigen darf die Freiheit lediglich nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden und die Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf zudem nur im Einklang mit dem Gesetz als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit erfolgen (Art.