Den spezifischen Bedürfnissen Minderjähriger ist jedoch im Rahmen eines verfassungskonformen Haftvollzugs im Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen, wobei ihnen eine den Umständen angepasste jugendsoziale und psychologische Betreuung gewährt werden muss (BGE 122 II 299, Erw. 7; THOMAS HUGI YAR, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.155). Dies entspricht denn auch Art. 81 Abs. 3 AuG sowie Art.