dort um den Schutz von leicht beeinflussbaren Jugendlichen vor Kontakten mit älteren (und eventuell "verhärteten") Straftätern, besteht hier in der Regel kein solches Trennungsbedürfnis; im Übrigen dient die ausländerrechtliche Administrativhaft nicht der Resozialisierung, die bei Jugendlichen allenfalls anders anzugehen wäre als bei Erwachsenen. Den spezifischen Bedürfnissen Minderjähriger ist jedoch im Rahmen eines verfassungskonformen Haftvollzugs im Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen, wobei ihnen eine den Umständen angepasste jugendsoziale und psychologische Betreuung gewährt werden muss (BGE 122 II 299, Erw.