Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass die Haft ab dieser Altersgrenze an sich in den gleichen Einrichtungen wie für Erwachsene vollzogen werden kann. Die strafrechtlichen und die für die Untersuchungshaft geltenden Bestimmungen über die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen können nicht unbesehen auf die ausländerrechtliche Administrativhaft übertragen werden. Geht es 116 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014