Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner die Äusserung, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, noch während der laufenden Beschwerdefrist betreffend den Wegweisungsentscheid des BFM machte und diese Aussage somit nicht gleichzusetzen ist, mit einer Weigerung zur Rückkehr, welche nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens geäussert wurde. Nach dem Gesagten erscheint die angeordnete Haft nicht notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. 5.4. Aus den genannten Gründen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig und ist nicht zu bestätigen. 6. Abschliessend bleibt Folgendes anzumerken: Gemäss Art.