Seine angebliche Rückkehrbereitschaft, die er beim MIKA anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und im Rahmen der heutigen Verhandlung geäussert habe, müsse als Schutzbehauptung im Hinblick auf die zu erwartende Haft gewertet werden. Zwar ist verständlich, dass das MIKA einen Betroffenen vorerst festnehmen lässt, wenn dieser sich anlässlich einer Vorsprache weigert, pflichtgemäss auszureisen. Dies bedeutet aber nicht, dass jede danach geäusserte Bereitschaft zur Ausreise als Schutzbehauptung qualifiziert werden könnte und die Ausschaffungshaft als letztes Mittel zum Vollzug der Ausschaffung zwingend notwendig wäre. Dies