5.3.3. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung führte der Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Verhandlung aus, der Gesuchsgegner habe bisher jede behördliche Anordnung befolgt. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers nicht bestritten und es besteht auch kein Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln, zumal sich der Gesuchsgegner offenbar auch an die Anordnungen der Stiftung L., einem betreuten Wohnheim für Jugendliche, gehalten hat.