15 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber Minderjährigen - Auch wenn sich ein Betroffener anfänglich weigert, pflichtgemäss auszureisen, darf nicht jede nachträglich geäusserte Bereitschaft zur Ausreise als Schutzbehauptung qualifiziert werden (Erw. 5.3.3. f.). - Grundsätzlich ist die Inhaftierung eines Minderjährigen zwecks Ausschaffung in einer Haftanstalt zusammen mit Erwachsenen zulässig. Dem Alter des betroffenen Minderjährigen ist durch Organisation einer altersgerechten Betreuung Rechnung zu tragen.