Das MIKA hat von der Diabetes-Erkrankung des Gesuchsgegners gewusst und ihn zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit dem Amtsarzt zugeführt. Nach der medizinischen Abklärung bestätigte der Amtsarzt die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners trotz Diabetes-Erkrankung mit dem Hinweis auf die Betreuung durch die Spitex und erteilte den Auftrag, die Spitex habe "allabendlich" für eine korrekte Medikation zu sorgen und insbesondere die adäquate Applikation von Insulin sicherzustellen. Die exakte Medikation wurde in einem separaten Dokument festgehalten. Hierauf wurde der 112 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014