Diese Verantwortung allein dem Gefängnispersonal aufzubürden, geht jedoch nicht an. Vielmehr ist es insbesondere bei der erstmaligen Inhaftierung eines bekanntermassen gesundheitlich angeschlagenen Inhaftierten hinsichtlich der zu treffenden medizinischen Vorkehrungen Aufgabe der haftanordnenden Behörde, sämtliche notwendigen Abklärungen zu treffen und der Haftanstalt klare Anweisungen betreffend die medizinische Versorgung des Inhaftierten zu übermitteln. Das MIKA hat von der Diabetes-Erkrankung des Gesuchsgegners gewusst und ihn zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit dem Amtsarzt zugeführt.