Dazu gehört insbesondere die medizinische Versorgung der Inhaftierten. Dieser ist bei bekannten und vor allem bei gravierenden gesundheitlichen Problemen von Beginn an bzw. bereits im Zusammenhang mit der Festnahme Rechnung zu tragen. Eine freiheitsentziehende Massnahme ist für einen kranken Insassen um ein Vielfaches einschneidender als für eine gesunde Person. Der gesundheitlich beeinträchtigte Inhaftierte muss und darf sich jederzeit darauf verlassen können, dass er die notwendigen Medikamente erhält, wobei dem Gefängnispersonal eine erhöhte Verantwortung zukommt. Diese Verantwortung allein dem Gefängnispersonal aufzubürden, geht jedoch nicht an.