der Diabetes-Erkrankung zu erlernen, erscheint fraglich, welches andere Mittel den Gesuchsgegner dazu verhalten würde, seine Medikation so einzunehmen, dass er am Tag der Ausschaffung flugtauglich ist. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist damit nicht ersichtlich bzw. muss als bereits gescheitert bezeichnet werden. (…) 6. Gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG hat der Richter bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem auch die Umstände des Haftvollzugs zu berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere die medizinische Versorgung der Inhaftierten.