- Vor der Inhaftierung hat die haftanordnende Behörde die medizinisch notwendigen Abklärungen vorzunehmen und dem Vollzugspersonal betreffend medizinische Versorgung klare Anweisungen zu erteilen. Während des Haftvollzugs muss die durch den Amtsarzt angeordnete medizinische Behandlung eingehalten werden. Wird von der angeordneten medizinischen Behandlung ohne Rücksprache mit dem Amtsarzt abgewichen, ist die medizinische Versorgung während des Haftvollzugs nicht hinreichend gewährleistet und der Betroffene aus der Haft zu entlassen (Erw. 6.).