20 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel; sprachliche Integration - Für den Nachweis einer erfolgreichen sprachlichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE bedarf es nicht zwingend eines Mindestniveaus gemäss Referenzrahmen des europäischen Sprachenportfolios (Erw. 4.3.3.2.). - Im konkreten Fall ist von einer erfolgreichen sprachlichen Integration auszugehen, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die sprachlichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 des europäischen Sprachenportfolios entsprechen (Erw. 4.3.3.3.).