2014 Migrationsrecht 123 chen Papierbeschaffung hinsichtlich der Haftdauer ein Verstoss ge- gen das Übermassverbot vor. Mit anderen Worten erachtet das Bun- desgericht in Fällen, in denen sich die Papierbeschaffung lange hin- zieht, eine längere Inhaftierung für unverhältnismässig. Für die Anordnung und Verlängerung von Ausschaffungshaft von tunesischen und algerischen Staatsangehörigen bedeutet dies Folgendes: Wurde eine Identifizierungsanfrage wie im vorliegenden Fall bereits mehr als zwei Monate vor der Inhaftierung übermittelt und wurde die Heimatvertretung nach der Inhaftierung über die Aus- schaffungshaft und das ausstehende Laissez-passer orientiert, ist nach Ablauf von weiteren rund drei Monaten davon auszugehen, dass die Identifizierung mit den bestehenden Angaben des Betroffenen nicht erfolgen kann und deshalb keine Vollzugsperspektive mehr be- steht. Eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft ist in derart gelagerten Fällen unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Identifizie- rungsanfrage nach Inhaftierung eines Betroffenen übermittelt und das ausstehende Laissez-passer nach drei Monaten moniert wird. In diesen Fällen ist fünf bis sechs Monate nach der ersten Anfrage da- von auszugehen, dass mit den bestehenden Angaben des Betroffenen keine Identifizierungsmöglichkeit besteht. Den zuständigen Behör- den bleibt es diesfalls überlassen, die Anordnung einer Durch- setzungshaft zu prüfen, bzw. im Zweifelsfall neben der Verlängerung der Ausschaffungshaft eventualiter eine Durchsetzungshaft anzuord- nen. (…) 19 Durchsetzungshaft; Haftverlängerung; Verhältnismässigkeit Die Verlängerung einer Durchsetzungshaft ist auch dann verhältnismäs- sig, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Inhaftierter zu einer freiwilli- gen Ausreise bewegt werden kann, als minimal bezeichnet werden muss (Erw. 5.). 124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. November 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.178). Aus den Erwägungen 5. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der fa- miliären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche ge- gen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner im Moment glaubhaft versichert, er werde keinesfalls ausreisen und sei bereit, die maximal zulässige Haftdauer auszusitzen. Auch wenn der Gesuchs- gegner seinen Willen äusserst klar bekundet und die Chance, dass er sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob der Gesuchsgegner effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Ausreise zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Be- troffener weigere sich standhaft auszureisen, steht nicht zur Diskus- sion. Dies umso weniger als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhal- ten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Finanzpolitische Überlegungen sind nach dem Gesagten unbeachtlich. 2014 Migrationsrecht 125 20 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel; sprachliche Integration - Für den Nachweis einer erfolgreichen sprachlichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE be- darf es nicht zwingend eines Mindestniveaus gemäss Referenzrah- men des europäischen Sprachenportfolios (Erw. 4.3.3.2.). - Im konkreten Fall ist von einer erfolgreichen sprachlichen Integra- tion auszugehen, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die sprach- lichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 des euro- päischen Sprachenportfolios entsprechen (Erw. 4.3.3.3.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1033). Aus den Erwägungen 4.3.3.1. Die Vorinstanz begründet die mangelhafte Integration des Be- schwerdeführers schliesslich mit den nicht belegten Deutsch- kenntnissen. Der Beschwerdeführer habe lediglich nachweisen kön- nen, dass er Deutschkurse gebucht bzw. teilweise besucht habe. Indessen fehle ein Zertifikat, welches dem Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 bescheinigt. (…) 4.3.3.2. Der Grad der sprachlichen Integration lässt sich in erster Linie an den zum Erwerb einer Landessprache getätigten Bemühungen so- wie dem Niveau der Sprachkenntnisse messen. Bei der entsprechen- den Beurteilung ist den individuellen Verhältnissen (Analphabetis- mus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung, Betreuungspflichten) jeweils Rechnung zu tragen. Weiter sind Nachweise regelmässiger und akti-