5. Eine Haftanordnung ist dann nicht zu bestätigen, wenn sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Die Vertreterin des Gesuchsgegners rügt, die Anordnung einer Haft einzig zur Sicherstellung einer korrekten Medikation sei unverhältnismässig. Im vorliegenden Fall musste ein erster unbegleiteter Ausschaffungsversuch abgebrochen werden, weil der Gesuchsgegner seine Medikamente nicht ordnungsgemäss zu sich genommen hatte. Hierauf organisierte das MIKA für den Gesuchsgegner eine Unterstützung durch die Spitex und das Spital R..