Während des Haftvollzugs muss die durch den Amtsarzt angeordnete medizinische Behandlung eingehalten werden. Wird von der angeordneten medizinischen Behandlung ohne Rücksprache mit dem Amtsarzt abgewichen, ist die medizinische Versorgung während des Haftvollzugs nicht hinreichend gewährleistet und der Betroffene aus der Haft zu entlassen (Erw. 6.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. April 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.70). Aus den Erwägungen