14 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Haftvollzug; medizinische Versorgung - Unter Umständen kann eine Ausschaffungshaft, welche lediglich zwecks Sicherstellung der für die Reisefähigkeit notwendigen medizinischen Versorgung angeordnet wird, verhältnismässig sein (Erw. 5.). - Vor der Inhaftierung hat die haftanordnende Behörde die medizinisch notwendigen Abklärungen vorzunehmen und dem Vollzugspersonal betreffend medizinische Versorgung klare Anweisungen zu erteilen. Während des Haftvollzugs muss die durch den Amtsarzt angeordnete medizinische Behandlung eingehalten werden.