Gleiches gilt nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids für die Fortsetzung der Haft als Ausschaffungshaft. Folglich kann entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners bereits heute eine Ausschaffungshaft angeordnet werden, welche jedoch unter dem Vorbehalt eines noch zu erlassenden Wegweisungsentscheids steht. 110 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014