Vor dem Hintergrund des absehbaren Wegweisungsentscheids und des Umstandes, dass der Gesuchsgegner bereits einmal weggewiesen wurde und erneut, unter Missachtung des Einreiseverbotes, in die Schweiz einreiste, ist deshalb bereits im heutigen Zeitpunkt klar, dass der Wegweisungsvollzug mittels Ausschaffungshaft sichergestellt werden muss und die Inhaftierung sowohl im Rahmen der Vorbereitungs- als auch Ausschaffungshaft verhältnismässig ist. (…) 8. (…) 9. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen der Vorbereitungshaft erfüllt sind. Gleiches gilt nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids für die Fortsetzung der Haft als Ausschaffungshaft.