Trotzdem reiste der Gesuchsgegner erneut in die Schweiz ein und stellte - im Bewusstsein, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig ist - ein weiteres Asylgesuch. Mit diesem Verhalten muss sich der Gesuchsgegner vorhalten lassen, dass er sich in Europa quasi als Asyltourist aufhält und damit keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise bietet. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.