75 Abs. 1 lit. c AuG. Wird die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG bestätigt ist, auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. 4.-6. (…) 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. (…) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG um einen objektivierten Haftgrund handelt, welcher bereits bei Vorliegen eines Verstosses gegen das Einreiseverbot gegeben ist.