wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). 3.2. Das MIKA begründet die beabsichtigte Fortsetzung der Haft als Ausschaffungshaft nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen wolle, sobald der Wegweisungsentscheid vorliege, und der Vollzug der Wegweisung durch Inhaftierung sichergestellt werden soll. Unter diesen Umständen ist der Haftzweck auch bezüglich der späteren Ausschaffungshaft erstellt. 3.3. Das MIKA stützt seine Haftanordnung betreffend Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit.