Aus den Erwägungen I. 1. Das angerufene Gericht ist sowohl zuständig für die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Vorbereitungs- als auch Ausschaffungshaft. Die Haftüberprüfung erfolgt aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens innert 96 Stunden seit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person (Art. 80 Abs. 2 AuG, § 6 EGAR; vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b.aa, mit Hinweisen). 2. (…) II. 1.