13 Vorbereitungshaft und Ausschaffungshaft; Haftanordnung bei Fortsetzung der Vorbereitungshaft als Ausschaffungshaft Wird eine Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG bestätigt, liegt auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG vor und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Vorbereitungshaft als Ausschaffungshaft sind nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids erfüllt. Die zeitgleiche Anordnung der Vorbe- reitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht zu beanstanden (Erw. 3.3. und 9.).