2014 Migrationsrecht 105 IV. Migrationsrecht 13 Vorbereitungshaft und Ausschaffungshaft; Haftanordnung bei Fort- setzung der Vorbereitungshaft als Ausschaffungshaft Wird eine Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG bestä- tigt, liegt auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG vor und die Voraussetzungen für die Fortset- zung der Vorbereitungshaft als Ausschaffungshaft sind nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids erfüllt. Die zeitgleiche Anordnung der Vorbe- reitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht zu beanstanden (Erw. 3.3. und 9.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. Januar 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.16). Sachverhalt A. (…) B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 24. Januar 2014 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Vorbereitungs- sowie Ausschaffungshaft ge- währt. Zugleich wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend die Ver- längerung seines Einreiseverbots gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Vorberei- tungs- bzw. Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet: 1. Es wird eine Vorbereitungshaft angeordnet. 106 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 2. Nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids wird die Vorbereitungs- haft als Ausschaffungshaft weitergeführt. 3. Die Haft begann am 24. Januar 2014, 14.15 Uhr, und dauert vorerst bis zum 23. April 2014, 12.00 Uhr. 4. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C.-D. (…) Aus den Erwägungen I. 1. Das angerufene Gericht ist sowohl zuständig für die Überprü- fung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Vorbereitungs- als auch Ausschaffungshaft. Die Haftüberprüfung erfolgt aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens innert 96 Stunden seit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person (Art. 80 Abs. 2 AuG, § 6 EGAR; vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b.aa, mit Hinweisen). 2. (…) II. 1. Zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungs- verfahrens, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufent- haltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AuG). Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Aus- weisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft be- 2014 Migrationsrecht 107 lassen, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 AuG). (…) 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung betreffend Vorberei- tungshaft damit, dass das BFM vor Erlass eines Wegweisungs- entscheides Italien um Rückübernahme des Gesuchsgegners ersu- chen müsse und mit der Haft die Durchführung des Weg- weisungsverfahrens sicherstellen wolle. Damit ist der Haftzweck der Vorbereitungshaft vorliegend erstellt. 2.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung betreffend Vorberei- tungshaft auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Obwohl das BFM am 23. April 2012 gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot, gültig vom 7. Mai 2012 bis 6. Mai 2014, ver- fügte, welches ihm am 3. Mai 2012 eröffnet wurde, reiste der Gesuchsgegner am 14. Januar 2014 erneut illegal in die Schweiz ein. Der Gesuchsgegner wusste, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlas- sen worden war. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, er habe den genauen Geltungszeitraum nicht gekannt bzw. vergessen. Damit ist die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Gesuchsgegners zuständig ist. Nachdem Italien vor Erlass einer neuen Wegweisungsverfügung durch das BFM (Art. 64a AuG) erneut um Rückübernahme ersucht werden muss, kann die Wegweisung nicht sofort vollzogen werden, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. 3. 3.1. Nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen werden, 108 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). 3.2. Das MIKA begründet die beabsichtigte Fortsetzung der Haft als Ausschaffungshaft nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids da- mit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen wolle, sobald der Wegweisungsentscheid vorliege, und der Vollzug der Wegweisung durch Inhaftierung sichergestellt werden soll. Unter diesen Umständen ist der Haftzweck auch bezüglich der späteren Ausschaffungshaft erstellt. 3.3. Das MIKA stützt seine Haftanordnung betreffend Ausschaf- fungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Wird die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG bestätigt ist, auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Ver- bindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. 4.-6. (…) 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung des- halb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. (…) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG um einen objektivierten Haftgrund han- delt, welcher bereits bei Vorliegen eines Verstosses gegen das Einrei- severbot gegeben ist. Eine Nichtbestätigung der Haft wäre mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nur dann angezeigt, wenn sich der Be- troffene bisher tadellos verhalten hätte und im konkreten Fall, trotz Vorliegen eines Haftgrundes, aufgrund des gezeigten Verhaltens kei- nerlei Veranlassung bestünde, den Vollzug der Wegweisung durch In- haftierung sicherstellen zu müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wusste der Gesuchsgegner doch aufgrund seiner ersten Wegweisung und der darauf folgenden kontrollierten Ausreise - und zwar unabhängig von der Geltungsdauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbots - dass nicht die Schweiz, sondern Italien für sein 2014 Migrationsrecht 109 Asylverfahren zuständig ist. Zudem wurde er auch anlässlich der in Norwegen und in Schweden durchlaufenen Asylverfahren stets da- rauf hingewiesen, dass nur Italien für die Bearbeitung seines Asylge- suches zuständig sei, was der Gesuchsgegner sogar anlässlich der Befragung vom 21. Januar 2014 von sich aus dem BFM mitteilte. Trotzdem reiste der Gesuchsgegner erneut in die Schweiz ein und stellte - im Bewusstsein, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig ist - ein weiteres Asylgesuch. Mit diesem Verhalten muss sich der Gesuchsgegner vorhalten lassen, dass er sich in Europa quasi als Asyltourist aufhält und damit keine Gewähr für eine ordnungsge- mässe Ausreise bietet. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens ist nach dem Gesag- ten nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des absehbaren Wegwei- sungsentscheids und des Umstandes, dass der Gesuchsgegner bereits einmal weggewiesen wurde und erneut, unter Missachtung des Einreiseverbotes, in die Schweiz einreiste, ist deshalb bereits im heutigen Zeitpunkt klar, dass der Wegweisungsvollzug mittels Aus- schaffungshaft sichergestellt werden muss und die Inhaftierung so- wohl im Rahmen der Vorbereitungs- als auch Ausschaffungshaft ver- hältnismässig ist. (…) 8. (…) 9. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen der Vor- bereitungshaft erfüllt sind. Gleiches gilt nach Vorliegen des Wegwei- sungsentscheids für die Fortsetzung der Haft als Ausschaffungshaft. Folglich kann entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgeg- ners bereits heute eine Ausschaffungshaft angeordnet werden, welche jedoch unter dem Vorbehalt eines noch zu erlassenden Wegweisungs- entscheids steht. 110 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 14 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Haftvollzug; medizinische Ver- sorgung - Unter Umständen kann eine Ausschaffungshaft, welche lediglich zwecks Sicherstellung der für die Reisefähigkeit notwendigen medi- zinischen Versorgung angeordnet wird, verhältnismässig sein (Erw. 5.). - Vor der Inhaftierung hat die haftanordnende Behörde die medizi- nisch notwendigen Abklärungen vorzunehmen und dem Vollzugs- personal betreffend medizinische Versorgung klare Anweisungen zu erteilen. Während des Haftvollzugs muss die durch den Amtsarzt angeordnete medizinische Behandlung eingehalten werden. Wird von der angeordneten medizinischen Behandlung ohne Rücksprache mit dem Amtsarzt abgewichen, ist die medizinische Versorgung während des Haftvollzugs nicht hinreichend gewährleistet und der Betroffene aus der Haft zu entlassen (Erw. 6.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. April 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.70). Aus den Erwägungen 5. Eine Haftanordnung ist dann nicht zu bestätigen, wenn sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Die Vertreterin des Gesuchsgegners rügt, die Anordnung einer Haft einzig zur Sicherstellung einer korrekten Medikation sei unverhältnismässig. Im vorliegenden Fall musste ein erster unbegleiteter Ausschaf- fungsversuch abgebrochen werden, weil der Gesuchsgegner seine Medikamente nicht ordnungsgemäss zu sich genommen hatte. Hierauf organisierte das MIKA für den Gesuchsgegner eine Unter- stützung durch die Spitex und das Spital R.. Nachdem der Gesuchs- gegner jedoch nachweislich weder mit der Spitex noch mit dem Spital R. kooperierte als es darum ging, den richtigen Umgang mit