Bislang führte das Verwaltungsgericht aus, der Umstand, dass ein Betroffener nach über sechs Monaten noch immer über keine Reisepapiere verfüge, bedeute nicht, dass von einer fehlenden Vollzugsperspektive ausgegangen werden müsse. Solange die algerischen Behörden nicht mitteilen würden, die algerische Staatsangehörigkeit könne nicht bestätigt werden bzw. solange nicht aus anderen Gründen auf eine fehlende Vollzugsperspektive geschlossen werden müsse, sei weiterhin davon auszugehen, dass der Betroffene in absehbarer Zeit, d. h. innert der maximal zulässigen Haftdauer, nach Algerien ausgeschafft werden könne.