6. Mit Blick auf die Frage, ob Anzeichen vorhanden sind, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, ist Folgendes anzumerken. Bislang führte das Verwaltungsgericht aus, der Umstand, dass ein Betroffener nach über sechs Monaten noch immer über keine Reisepapiere verfüge, bedeute nicht, dass von einer fehlenden Vollzugsperspektive ausgegangen werden müsse.