18 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchsetzungshaft Dauert die Beschaffung von Ersatzreisepapieren für algerische und tunesische Staatsangehörige länger als sechs Monate, ist grundsätzlich nicht mehr davon auszugehen, dass ohne Mitwirkung des Betroffenen die Reisepapiere innert der maximal zulässigen Haftdauer erhältlich gemacht werden können. In derart gelagerten Fällen ist eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft unzulässig, weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen ist (Erw. 6.).