5. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Insbesondere in Haftfällen ist dem Beschleunigungsgebot besondere Beachtung zu schenken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wenn während rund zwei Monaten keinerlei geeignete Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. BGE 124 II 49, Erw. 3a, S. 51).