120 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 17 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Behörden betreffend Pa- pierbeschaffung während Monaten untätig geblieben sind und die pen- denten Anträge bei der ausländischen Behörde nicht mahnten (Erw. 5.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. September 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.147). Aus den Erwägungen 5. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Insbesondere in Haftfällen ist dem Beschleunigungsgebot besondere Beachtung zu schenken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wenn während rund zwei Monaten keinerlei geeignete Vorkehren im Hin- blick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzöge- rung auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. BGE 124 II 49, Erw. 3a, S. 51). Dies gilt nicht nur während einer laufenden Ausschaffungshaft, son- dern auch, wenn sich ein Betroffener im Strafvollzug befindet und der Entlassungszeitpunkt absehbar ist. Der Gesuchsgegner befindet sich seit dem 19. März 2014 in Ausschaffungshaft. Am 25. Februar 2014 beantragte das MIKA beim BFM eine Priorisierung betreffend die Papierbeschaffung des Ge- suchsgegners. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 kam das BFM dem Priorisierungsantrag des MIKA nach und monierte den seit 13. Mai 2013 hängigen Indentifizierungsantrag bei der tunesischen Vertretung. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. Juni 2014 betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft fand der letzte Kontakt zu den tunesischen Behörden, in casu ein telefonischer Kontakt zwi- schen dem Gesuchsgegner und der tunesischen Botschaft, statt. Aus 2014 Migrationsrecht 121 der am 10. September 2014 vom MIKA eingereichten Stellungnahme geht hervor, dass vom 28. Februar 2014 bis zum 10. September 2014 seitens der Schweizer Behörden keine Kontaktaufnahme mit der tunesischen Vertretung erfolgte und somit das ausstehende Laissez- passer weit über sechs Monate nicht moniert wurde. Die nach- gewiesenen Bemühungen des MIKA beschränkten sich auf eine Nachfrage beim BFM am 17. Juli 2014 in Bezug auf den offenen An- trag um Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Letzteres teilte am 21. Juli 2014 lediglich mit, dass repetitives Mahnen von offenen An- trägen bei der tunesischen Vertretung kontraproduktiv sei. Auch wenn die Bemerkung des BFM zutreffend sein dürfte, dass repetitives Mahnen von offenen Anträgen bei der tunesischen Vertretung kontraproduktiv sei und von den Schweizer Behörden ef- fektiv nicht verlangt werden kann, stur alle zwei Monate bei der tunesischen Vertretung das ausstehende Ersatzreisedokument zu rü- gen, geht es nicht an, derart lange, in casu über sechs Monate, untätig zu sein. Dies umso weniger, als weder das MIKA noch das BFM dar- legt, weshalb trotz Untätigkeit im konkreten Fall nach wie vor von einem schwebenden Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK auszugehen ist. Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots vor, wobei anzumerken bleibt, dass die Untätigkeit des BFM vollumfänglich dem MIKA zuzurechnen ist, da unerheblich ist, wel- che der involvierten Behörden für die Nichteinhaltung des Beschleunigungsgebots verantwortlich ist (vgl. BGE 124 II 49, Erw. 3a, S. 50). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt im vorliegen- den Fall zu Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungs- haft. 122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 18 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchsetzungshaft Dauert die Beschaffung von Ersatzreisepapieren für algerische und tunesische Staatsangehörige länger als sechs Monate, ist grundsätzlich nicht mehr davon auszugehen, dass ohne Mitwirkung des Betroffenen die Reisepapiere innert der maximal zulässigen Haftdauer erhältlich gemacht werden können. In derart gelagerten Fällen ist eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft unzulässig, weshalb die Anordnung einer Durch- setzungshaft zu prüfen ist (Erw. 6.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. September 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.156). Aus den Erwägungen 6. Mit Blick auf die Frage, ob Anzeichen vorhanden sind, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht Zweifel aufkommen lassen würden, ist Folgendes anzumerken. Bislang führte das Verwaltungsgericht aus, der Umstand, dass ein Betroffener nach über sechs Monaten noch immer über keine Reisepapiere verfüge, bedeute nicht, dass von einer fehlenden Voll- zugsperspektive ausgegangen werden müsse. Solange die algerischen Behörden nicht mitteilen würden, die algerische Staatsangehörigkeit könne nicht bestätigt werden bzw. solange nicht aus anderen Grün- den auf eine fehlende Vollzugsperspektive geschlossen werden müsse, sei weiterhin davon auszugehen, dass der Betroffene in absehbarer Zeit, d. h. innert der maximal zulässigen Haftdauer, nach Algerien ausgeschafft werden könne. Mit Blick auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. September 2014 [2C_787/2014]) ist bezüglich Algerien und Tunesien an dieser Auffassung nicht länger festzuhal- ten. Im zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es liege mit Bezug auf die Haftdauer und die Wahrscheinlichkeit einer erfolgrei-