Verfahrens und der damit irgendwann drohenden Ausschaffung nach Frankreich auf Vorladung jeweils beim MIKA erschienen ist, ist als gewichtiges Indiz für seine Bereitschaft zur selbständigen und kontrollierten Ausreise zu gewichten. Seine Inhaftierung erweist sich unter den konkreten Umständen als nicht notwendig und widerspricht damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Gesuchsgegner ist daher unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 120 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014