Die Notwendigkeit der Inhaftierung lässt sich insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass eine Rückführung unter Umständen – wie vom MIKA anlässlich des rechtlichen Gehörs angedeutet – am Widerstand der Ehefrau des Gesuchsgegners scheitern könnte. Denn wie im bereits zitierten Entscheid des Rekursgerichts ausgeführt, muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet erscheinen, damit eine Ausschaffungshaft angeordnet werden darf. Ein allenfalls dahingehndes Verhalten seiner Ehefrau darf nicht dem Gesuchsgegner zugerechnet werden. 5.4. Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner in Kenntnis des Dublin-