Der Gesuchsgegner war nie über die Zustimmung der französischen Behörden zu einer Rückführung auf dem Landweg informiert worden, so dass er auch nicht mit einem unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzug rechnen musste und aus der Nichtanwesenheit beim Zugriffsversuch auch nicht auf ein Untertauchen geschlossen werden kann. Die Notwendigkeit der Inhaftierung lässt sich insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass eine Rückführung unter Umständen – wie vom MIKA anlässlich des rechtlichen Gehörs angedeutet – am Widerstand der Ehefrau des Gesuchsgegners scheitern könnte.