Er erklärte aber nicht, dass er nicht zurückreisen würde. Vielmehr äusserte er den Wunsch, die Rückkehr nach Frankreich solle in einer Form erfolgen, die für seine Frau möglichst wenig Aufregung mit sich bringe, weshalb er eine (vorzugsweise selbständige) Reise im Zug einer Ausreise per Flugzeug vorziehe. Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner zwar zu, lieber nicht nach Frankreich zurückkehren 2014 Migrationsrecht 119