Weiter erachtet das MIKA die Aussage des Gesuchsgegners, er sei zur selbständigen Ausreise bereit, als Schutzbehauptung. Dies weil sie in krassem Widerspruch zur immer wieder vorgebrachten Klage des Ehepaars stehe, man habe in Frankreich seit Monaten auf der Strasse leben müssen und könne keinesfalls zurückkehren. Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Zwar erwähnte der Gesuchsgegner anlässlich der Vorsprache beim MIKA vom 28. Februar 2014, welcher er im Übrigen vorladungsgemäss nachkam, tatsächlich, dass sie in Frankreich hätten sechs Monate auf der Strasse leben müssen. Er erklärte aber nicht, dass er nicht zurückreisen würde.