Gemäss MIKA ist keine mildere Massnahme dazu geeignet, den Wegweisungsvollzug tatsächlich sicherzustellen. Begründet wird dies damit, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen wolle. Ein Anzeichen dafür sei der Umstand, dass der Gesuchsgegner und seine Ehefrau trotz Wissen um die Dublin-Zuständigkeit in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht hätten, nachdem in Frankreich alle Rechtswege ausgeschöpft gewesen seien und sie dort die Ausschaffung in ihren Heimatstaat hätten befürchten müssen. Weiter erachtet das MIKA die Aussage des Gesuchsgegners, er sei zur selbständigen Ausreise bereit, als Schutzbehauptung.