5.3. Dem MIKA ist insofern zuzustimmen, als es, das Bundesgericht zitierend, ausführt, dass der objektivierte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG gerade kein vorwerfbares bzw. obstruktives Verhalten des Ausländers voraussetze, weshalb das Nichtvorhandensein eines solchen Verhaltens auch nicht zur Folge haben könne, dass eine darauf gestützte Haft von vornherein unverhältnismässig wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012 [2C_698/2012]). Dennoch muss, wie bereits dargelegt, die Haft verhältnismässig und somit notwendig sein. Gemäss MIKA ist keine mildere Massnahme dazu geeignet, den Wegweisungsvollzug tatsächlich sicherzustellen.