2014 Migrationsrecht 117 Art. 37 lit. c einen Vorbehalt angebracht und ausgeführt, dass die heutige Praxis, wonach Jugendliche in der Ausschaffungshaft nicht ausnahmslos von Erwachsenen getrennt würden, von diesem Vorbe- halt gedeckt sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Vorbe- halt nicht zurückgezogen werden könne, solange die 10-jährige Übergangsfrist gemäss Art. 48 JStG, die den Kantonen für die Errichtung der notwendigen Einrichtungen ab Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 gewährt wurde, nicht abgelaufen sei (vgl. diesbe- züglich die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. März 2007 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates betref- fend Kinderschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 7. November 2006). Auch wenn die Inhaftierung eines Jugendlichen zwecks Ausschaffung in einer Haftanstalt zusammen mit Erwachsenen nicht grundsätzlich unzulässig ist, wäre dem jugendlichen Alter eines Auszuschaffenden durch Organisation einer altersgerechten Betreu- ung Rechnung zu tragen. Ist dies nicht möglich, wäre die Haftdauer entsprechend zu verkürzen bzw. gegebenenfalls ganz auf die Anord- nung einer Haft zu verzichten. 16 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit Die Bitte eines Familienvaters, der Vollzug der Wegweisung seiner Fami- lie solle in einer Form erfolgen, welche die Ehefrau nicht unnötig belaste, ist nicht als Weigerung zur selbständigen Ausreise zu qualifizieren. Bei der Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung im konkreten Fall ge- fährdet erscheint, ist einzig das Verhalten der betroffenen Person massge- bend. Ein allfällig obstruktives Verhalten anderer Personen (i.c. der Ehe- frau) darf dem Betroffenen nicht angelastet werden (Erw. 5.3.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. Juni 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.112). 118 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 Aus den Erwägungen 5.3. Dem MIKA ist insofern zuzustimmen, als es, das Bundesgericht zitierend, ausführt, dass der objektivierte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG gerade kein vorwerfbares bzw. obstruktives Verhal- ten des Ausländers voraussetze, weshalb das Nichtvorhandensein eines solchen Verhaltens auch nicht zur Folge haben könne, dass eine darauf gestützte Haft von vornherein unverhältnismässig wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012 [2C_698/2012]). Dennoch muss, wie bereits dargelegt, die Haft verhältnismässig und somit not- wendig sein. Gemäss MIKA ist keine mildere Massnahme dazu geeignet, den Wegweisungsvollzug tatsächlich sicherzustellen. Begründet wird dies damit, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen wolle. Ein Anzeichen dafür sei der Umstand, dass der Gesuchsgegner und seine Ehefrau trotz Wissen um die Dublin-Zuständigkeit in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht hätten, nachdem in Frankreich alle Rechtswege ausgeschöpft gewesen seien und sie dort die Ausschaffung in ihren Heimatstaat hätten befürchten müssen. Weiter erachtet das MIKA die Aussage des Gesuchsgegners, er sei zur selbständigen Ausreise bereit, als Schutzbehauptung. Dies weil sie in krassem Widerspruch zur immer wieder vorgebrachten Klage des Ehepaars stehe, man habe in Frankreich seit Monaten auf der Strasse leben müssen und könne keinesfalls zurückkehren. Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Zwar erwähnte der Gesuchsgeg- ner anlässlich der Vorsprache beim MIKA vom 28. Februar 2014, welcher er im Übrigen vorladungsgemäss nachkam, tatsächlich, dass sie in Frankreich hätten sechs Monate auf der Strasse leben müssen. Er erklärte aber nicht, dass er nicht zurückreisen würde. Vielmehr äusserte er den Wunsch, die Rückkehr nach Frankreich solle in einer Form erfolgen, die für seine Frau möglichst wenig Aufregung mit sich bringe, weshalb er eine (vorzugsweise selbständige) Reise im Zug einer Ausreise per Flugzeug vorziehe. Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner zwar zu, lieber nicht nach Frankreich zurückkehren 2014 Migrationsrecht 119 zu wollen. Er räumte aber auch ein, dass keine andere Möglichkeit bleibe, und er schlug vor, dass man ihm und seiner Frau einen Ter- min geben solle, an welchem sie ausreisen würden. Dem Gesuchsgegner kann – entgegen der Auffassung des MIKA – auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich im Zeitpunkt des geplanten Zugriffs für die Zuführung an den Grenzposten zwecks Ausschaffung nicht in der Unterkunft befand. Der Gesuchsgegner war nie über die Zustimmung der französischen Behörden zu einer Rückführung auf dem Landweg informiert worden, so dass er auch nicht mit einem unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzug rechnen musste und aus der Nichtanwesenheit beim Zugriffsversuch auch nicht auf ein Untertauchen geschlossen werden kann. Die Notwendigkeit der Inhaftierung lässt sich insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass eine Rückführung unter Umständen – wie vom MIKA anlässlich des rechtlichen Gehörs angedeutet – am Widerstand der Ehefrau des Gesuchsgegners scheitern könnte. Denn wie im bereits zitierten Entscheid des Rekursgerichts ausgeführt, muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet er- scheinen, damit eine Ausschaffungshaft angeordnet werden darf. Ein allenfalls dahingehndes Verhalten seiner Ehefrau darf nicht dem Ge- suchsgegner zugerechnet werden. 5.4. Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner in Kenntnis des Dublin- Verfahrens und der damit irgendwann drohenden Ausschaffung nach Frankreich auf Vorladung jeweils beim MIKA erschienen ist, ist als gewichtiges Indiz für seine Bereitschaft zur selbständigen und kon- trollierten Ausreise zu gewichten. Seine Inhaftierung erweist sich un- ter den konkreten Umständen als nicht notwendig und widerspricht damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Gesuchsgegner ist daher unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 120 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 17 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Behörden betreffend Pa- pierbeschaffung während Monaten untätig geblieben sind und die pen- denten Anträge bei der ausländischen Behörde nicht mahnten (Erw. 5.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. September 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.147). Aus den Erwägungen 5. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Insbesondere in Haftfällen ist dem Beschleunigungsgebot besondere Beachtung zu schenken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wenn während rund zwei Monaten keinerlei geeignete Vorkehren im Hin- blick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzöge- rung auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. BGE 124 II 49, Erw. 3a, S. 51). Dies gilt nicht nur während einer laufenden Ausschaffungshaft, son- dern auch, wenn sich ein Betroffener im Strafvollzug befindet und der Entlassungszeitpunkt absehbar ist. Der Gesuchsgegner befindet sich seit dem 19. März 2014 in Ausschaffungshaft. Am 25. Februar 2014 beantragte das MIKA beim BFM eine Priorisierung betreffend die Papierbeschaffung des Ge- suchsgegners. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 kam das BFM dem Priorisierungsantrag des MIKA nach und monierte den seit 13. Mai 2013 hängigen Indentifizierungsantrag bei der tunesischen Vertretung. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. Juni 2014 betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft fand der letzte Kontakt zu den tunesischen Behörden, in casu ein telefonischer Kontakt zwi- schen dem Gesuchsgegner und der tunesischen Botschaft, statt. Aus