In Bezug auf den Vorhalt des geringfügigen Diebstahls in Aarau ist fraglich, ob nicht auch ein milderes Mittel genügen würde; auf jeden Fall besteht aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung auf den Bezirk Brugg. Nach dem Gesagten ist die verfügte Eingrenzung unverhältnismässig, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 23 Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit Auch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässig-