Dieses ist jedoch als relativ klein einzustufen. Wird der geringfügige Diebstahl vom Betroffenen bestritten und ein ausgefällter Strafbefehl angefochten und ist aufgrund der Aktenlage nicht von einer klaren Beweislage auszugehen, steht die Eingrenzung auf einen Bezirk in einem klaren Missverhältnis zum angestrebten Zweck. Mit anderen Worten ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund des vorgehaltenen geringfügigen Diebstahls nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Eingrenzung auf einen Bezirk auszugehen.