In casu steht für die Bemessung des öffentlichen Interesses nur noch der vorgehaltene Ladendiebstahl in Aarau zur Diskussion, da die Eingrenzung auf den Bezirk Brugg, wie bereits ausgeführt, von vornherein nicht geeignet ist, weitere Delikte in Windisch zu verhindern. Gründet die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie im vorliegenden Fall einzig auf einem geringfügigen Diebstahl über CHF 6.85, besteht zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Gebietsbeschränkung. Dieses ist jedoch als relativ klein einzustufen.