Die Vorinstanz äussert sich weder in ihrer abermals äusserst dürftig begründeten Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung dazu, weshalb nur mit einer Eingrenzung auf den Bezirk Brugg, der angestrebte Zweck erreicht werden kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch vorliegend offen gelassen werden. Wie bereits ausgeführt, muss die angeordnete Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme bestehen. Dabei ist ent- 118 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013