Betreffend des Vorhalts des Ladendiebstahls in der Coop-Filiale Aarau über einen Warenwert von CHF 6.85 ist festzuhalten, dass die Eingrenzungsverfügung vom 12. Dezember 2012 zwar geeignet ist, das von der Vorinstanz angestrebte Ziel der "Verbesserung von Sicherheit und Ordnung" zu erreichen. Fraglich ist hier jedoch, ob nicht mit einer milderen Massnahme (Ausgrenzung aus der Stadt oder dem Bezirk Aarau) der angestrebte Zweck auch erreicht werden könnte. Die Vorinstanz äussert sich weder in ihrer abermals äusserst dürftig begründeten Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung dazu, weshalb nur mit einer Eingrenzung auf den Bezirk Brugg, der angestrebte Zweck erreicht werden kann.