Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, über den angeblich begangenen geringfügigen Diebstahl in der Coop-Filiale Aarau hinaus, weitere Delikte ausserhalb des Bezirks Brugg begangen hat. In Bezug auf den Vorhalt des Diebstahls in Windisch ist die Eingrenzung auf den Bezirk Brugg damit ungeeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Betreffend des Vorhalts des Ladendiebstahls in der Coop-Filiale Aarau über einen Warenwert von CHF 6.85 ist festzuhalten, dass die Eingrenzungsverfügung vom 12. Dezember 2012 zwar geeignet ist, das von der Vorinstanz angestrebte Ziel der "Verbesserung von Sicherheit und Ordnung" zu erreichen.