Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder wird der Beschwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Brugg gehindert, erneut in Windisch Ladendiebstähle zu begehen, noch wird in der dürftig begründeten Verfügung dargelegt, dass der Beschwerdeführer daran gehindert werden müsste, Delikte ausserhalb des Bezirks Brugg zu begehen. Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, über den angeblich begangenen geringfügigen Diebstahl in der Coop-Filiale Aarau hinaus, weitere Delikte ausserhalb des Bezirks Brugg begangen hat.