Soweit sich die Eingrenzungsverfügung auf den Vorhalt des Diebstahls in Windisch bezieht, ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Anordnung einer Eingrenzung geeignet sein kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhöhen, wenn ein Betroffener zuvor wegen Diebstahls verurteilt wurde. Dies allerdings nur dann, wenn der Betroffene durch die Eingrenzung daran gehindert werden soll, sich potentiellen Deliktsorten zu nähern oder wenn die Eingrenzung dazu führt, dass der Wirkungskreis des Betroffenen massgeblich eingeschränkt wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.