Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Februar 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WPR.2013.7). Aus den Erwägungen 3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2012 auf das Gebiet des Bezirks Brugg eingegrenzt. Zur Begründung führt die Vorinstanz lediglich aus, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers diene der Verbesserung von Sicherheit und Ordnung. 2013 Migrationsrecht 117